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Nr. 3993

Steuersätze der hessischen Kommunen 2023

Kleine Gemeinden drehen kräftig weiter an der Steuerschraube
Der Hessische Industrie- und Handelskammertag hat die neuesten Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer aller hessischen Städte und Gemeinden aufgearbeitet und im Hebesatzmonitor Hessen 2023 zusammengestellt. Der Hebesatz-Monitor zeigt: Auch in 2023 ging es in Hessen mit den Belastungen für Unternehmen und Bürger weiter nach oben.
Allerdings gab es deutliche Unterschiede zwischen der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer. Während die Gewerbesteuer deutlich seltener und moderater angehoben wurde, haben gerade einige kleinere Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer B kräftig zugeschlagen.
Über die Hebesätze legen die Kommunen die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindesteuern fest. Hebesätze gibt es für die Gewerbesteuer, die von Gewerbetreibenden auf den Ertrag des Unternehmens erhoben wird, und auf die Grundsteuer, die für Grundbesitz erhoben wird. Bei der Grundsteuer unterscheidet man zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und der Grundsteuer B für alle anderen privat und gewerblich genutzten Grundstücke.
Mit den Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze unterlaufen die Kommunen das Versprechen der Landesregierung, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen. Denn die Frage, ob Hessens Unternehmen und Bürger durch das neue Grundsteuergesetz ab 2025 zusätzlich belastet werden, bemisst sich nach den Zahlen von 2024. Zahlreiche Kommunen haben bereits jetzt ordentlich zugelangt. Seit Bekanntgabe des neuen Grundsteuergesetzes haben inzwischen zahlreiche hessische Städte und Gemeinden den Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht. Die Hebesätze für die Grundsteuer B bewegen sich zwischen 517 und 1050 Prozent des Messbetrags, die durchschnittliche Erhöhung betrug 98 Prozent des Messbetrags.
Stand: 20.12.2023

„Alle Ressourcen bündeln, klare politische Rahmenbedingungen formulieren“

Steuerpolitische Podiumsdiskussion des HIHK in der IHK Gießen-Friedberg mit Landtagsabgeordneten zeigte kontroverse Positionen auf.
In den Unternehmen sind die Belastungen durch Bürokratie, Fachkräftemangel, Digitalisierung und die schwierige weltpolitische Lage immens hoch. „Es bedarf der Bündelung aller Ressourcen und klarer politischer Rahmenbedingungen“, erklärte Dr. Christian Gebhardt, Präsident der IHK Fulda am Donnerstag auf der steuerpolitischen Podiumsdiskussion in Gießen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehöre insbesondere die steuerliche Gesetzgebung. Unter dem Titel „Mehr Ausgaben? Mehr Schulden? Mehr Steuern?“ hatte der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) zu einer Podiumsdiskussion in die Geschäftsräume der IHK Gießen-Friedberg eingeladen.
Die steuerpolitische Podiumsdiskussion ist Teil einer Reihe mehrerer Veranstaltungen mit Politikerinnen und Politikern anlässlich der hessischen Landtagswahlen im Oktober. „Das Format der steuerpolitischen Podiumsdiskussion findet in der IHK Gießen-Friedberg bereits seit 2003 statt, damals noch unter dem Vorzeichen einer grundlegenden Vereinfachung der Steuergesetzgebung“, erklärte Rainer Schwarz, Präsident der IHK Gießen-Friedberg. Die Vereinfachung sei nicht eingetreten, die IHK-Podiumsdiskussion allerdings geblieben. „Damit wollen wir Transparenz schaffen im Hinblick darauf, welche steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen nach der Hessischen Landtagswahl gelten könnten.“ Moderator der Veranstaltung war Carsten Jens, Redakteur und Chef vom Dienst beim Hessischen Rundfunk.

Wirtschaft sichert Handlungsfähigkeit des Staates

Große Anstrengungen sind notwendig für die Herausforderungen in der kommenden Legislaturperiode, so der Tenor in allen Parteien. Wie jedoch teure Projekte finanziert werden können, wurde unterschiedlich bewertet. Miriam Dahlke, finanzpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen im Hessischen Landtag, schlug einen Transformationsfonds vor. „Es ist überlegenswert, ob Investitionen, die einen Wert in der Zukunft schaffen, nicht auch über Kredite finanziert werden könnten.“ Für Marion Schadt-Sauer, ist das keine Option: „Steuergeld ist Treuhandgeld, Schulden engen immer den Handlungsspielraum ein.“ Und ein solcher Fonds sei letztendlich nur eine andere Bezeichnung für Neuverschuldung, so die haushaltspolitische Sprecherin der FDP im Hessischen Landtag. Für den Abbau der Verschuldung plädierte ebenfalls Bernd Erich Vohl, Sprecher für Haushaltspolitik der AfD-Fraktion Hessen.
„Es gibt kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenproblem“, ergänzte die FDP-Politikerin. Tatsächlich würden die jährlichen Steuereinnahmen Hessens seit 20 Jahren einen jährlichen Anstieg in Höhe von 4,55 Prozent verzeichnen, wie Christian Gebhardt herausstellte. Die Wirtschaft sichere das Steueraufkommen und damit das Handeln des Staates. „Die Unternehmen sind an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Wir müssen Bürokratie im Steuer- und Paragraphendickicht abbauen – stattdessen führt allein die Energiepauschale zu elf neuen Paragraphen.“
Für mehr Steuern aus dem Topf der Wirtschaft über eine erneute Einführung der Vermögenssteuer sowie eine Erhöhung der Erbschaftsteuer plädierte dagegen Jan Schalauske. „Die Unternehmen sollten Interesse an einem funktionieren Staat und am sozialen Frieden haben, den wir mit zusätzlichen Ausgaben für Lehrkräfte, Kinderbetreuung oder auch Polizei stärken könnten“, argumentierte der Co-Fraktionsvorsitzende der Partei Die Linken. Die möglichen steuerlichen Mehreinnahmen für das Land Hessen schätzte er auf bis zu 2 Milliarden Euro. „Wir wollen keine Vermögenssteuer“, stellte indes Michael Reul, CDU-Abgeordneter im Hessischen Landtag, klar. Auch die Absenkung der Grunderwerbsteuer hielt er für unrealistisch. Stattdessen solle ein Hessen-Geld die hohen Kosten beim Immobilienerwerb abmildern. „Eine massive Senkung der Grunderwerbssteuer ist zweifellos möglich“, entgegnete AfD-Politiker Vohl. Seine Fraktion habe eine Liste mit möglichen Einsparungen erstellt, die man dazu heranziehen könne.
Dass der Staat durchaus Möglichkeiten habe, seine Ausgaben zu kürzen, betonte auch Marius Weiß. Der hohe Personalanteil in Hessen sei eine Besonderheit der Länder, in den Kommunen und im Bund sei der Personalanteil an den Haushaltsausgaben deutlich geringer. „Bedarfe wie Bildung oder innere Sicherheit sollten im Fokus der Finanzierung stehen“, sagte der finanzpolitische Sprecher der SPD im Hessischen Landtag.

Herausgegeben am 21. Juni 2023
Pressemeldung Nr. 043
Verantwortlich für den Inhalt: Doris Hülsbömer, Tel. 06031 / 609-1100
Pressestelle: Doris Hülsbömer, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 17.04.2024

Mehr Ausgaben? Mehr Schulden? Mehr Steuern?

Einladung zur Steuerpolitischen Podiumsdiskussion der IHK
Im Vorfeld der Landtagswahl 2023 veranstaltet der Hessische Industrie- und Handelskammertag eine steuerpolitische Podiumsdiskussion. Sie sind herzlich zu dieser Veranstaltung eingeladen. Die finanz- bzw. steuerpolitischen Sprecher aller im Landtag vertretenen Fraktionen werden sich den Fragen der Zuhörerinnen und Zuhörern stellen.
  • Datum: 15. Juni 2023
  • Uhrzeit: 17.00 bis 19.00 Uhr
  • Ort: IHK Geschäftsstelle Gießen, Lonystr. 7
Als Podiumsteilnehmer zugesagt haben:
  • Michael Reul, MdL (CDU)
  • Miriam Dahlke, MdL (Bündnis 90/Die Grünen)
  • Marius Weiss, MdL (SPD)
  • Marion Schardt-Sauer, MdL (FDP)
  • Jan Schalauske, MdL (Die Linke)
  • Bernd Erich Vohl, MdL (AfD)
Die Veranstaltung wird moderiert von: Carsten Jens, Hessischer Rundfunk, Redakteur und Chef vom Dienst
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei, die Anzahl der Plätze jedoch begrenzt. Eine Anmeldung ist daher erforderlich. Bitte melden Sie sich bis 9. Juni unter dem folgenden Link an: https://t.ly/mFZ3
Herausgegeben am 05.06.2023
Pressemeldung Nr. 38
Verantwortlich für den Inhalt: Elke Dietrich, Tel. 0641/7954-4100
Pressestelle: Doris Hülsbömer, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 17.04.2024

Arbeitgeber können steuerfreien Inflationsausgleich gewähren

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ soll auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer geschaffen werden. Arbeitgeber könnten dann Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren( § 3 Nr. 11c EstG n.F.) Es soll sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nummer 11a EStG (Coronaprämie).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Weiterhin soll ein Bezug zu der Preissteigerung bspw. in der Lohnabrechnung deutlich gemacht werden.
Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, soll § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen können.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Die Regelung soll ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2024 gelten. Aufgrund der geplanten Lenkungswirkung für zukünftige zusätzliche Zahlungen ist aus politischer Sicht die Begünstigung vergangener Zahlungen unwahrscheinlich. Aus rein praktischer Sicht ist dies auch im Hinblick auf bereits verbeitragte Zahlungen in der Sozialversicherung unwahrscheinlich.
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ soll auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer geschaffen werden. Arbeitgeber könnten dann Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren( § 3 Nr. 11c EstG n.F.) Es soll sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nummer 11a EStG (Coronaprämie).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Weiterhin soll ein Bezug zu der Preissteigerung bspw. in der Lohnabrechnung deutlich gemacht werden.
Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, soll § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen können.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Die Regelung soll ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2024 gelten. Aufgrund der geplanten Lenkungswirkung für zukünftige zusätzliche Zahlungen ist aus politischer Sicht die Begünstigung vergangener Zahlungen unwahrscheinlich. Aus rein praktischer Sicht ist dies auch im Hinblick auf bereits verbeitragte Zahlungen in der Sozialversicherung unwahrscheinlich.
Stand: 06.10.2022